EVO hält sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung oder den Arbeitseinsatz von Kindern. Dieses Mindestalter sollte nicht geringer als das Alter sein, mit dem die allgemeine Schulpflicht endet, und in jedem Fall nicht weniger als 16 Jahre betragen. Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten beträgt 18 Jahre.
Vergütung und Sozialleistungen müssen den Grundprinzipien hinsichtlich Mindestlöhne, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebener Sozialleistungen entsprechen. Die Arbeitszeiten müssen mindestens den geltenden Gesetzen, den Branchenstandards oder den einschlägigen ILO-Konventionen entsprechen, je nachdem, welche Regelung strenger ist. Überstunden sollten nur freiwillig erbracht werden müssen, und den Beschäftigten ist nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag zu gewähren.
Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unzulässig. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Von den Beschäftigten darf nicht verlangt werden, ihren Ausweis, Reisepass oder ihre Arbeitsgenehmigung als Vorbedingung für die Beschäftigung auszuhändigen.
Arbeiter müssen offen mit der Unternehmensleitung über die Arbeitsbedingungen kommunizieren können, ohne Repressalien, in welcher Form auch immer, befürchten zu müssen. Sie müssen das Recht haben, sich zusammenzuschließen, einer Gewerkschaft beizutreten, eine Vertretung zu ernennen und sich in eine solche wählen zu lassen.
Der Arbeitgeber gewährleistet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mindestens im Rahmen der nationalen Bestimmungen und unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.
Unternehmen müssen hinsichtlich der Umweltproblematik nach dem Vorsorgeprinzip verfahren, Initiativen zur Förderung von mehr Umweltverantwortung ergreifen und die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern.
In allen Phasen der Produktion muss ein optimaler Umweltschutz gewährleistet sein. Dazu gehört eine proaktive Vorgehensweise, um die Folgen von Unfällen, die sich negativ auf die Umwelt auswirken können, zu vermeiden oder zu minimieren. Besondere Bedeutung kommt dabei der Anwendung und Weiterentwicklung energie- und wassersparender Technologien – geprägt durch den Einsatz von Strategien zur Emissionsreduzierung, Wiederverwendung und Wiederaufbereitung – zu.
Alle entlang der Lieferkette hergestellten Produkte müssen die Umweltschutzstandards ihres jeweiligen Marktsegments erfüllen. Dies schließt alle bei der Produktion eingesetzten Materialien und Stoffe ein. Chemikalien und andere Stoffe, die bei Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, müssen identifiziert sein. Für sie ist ein Gefahrenstoff-Management einzurichten, damit sie durch geeignete Vorgehensweisen sicher gehandhabt, transportiert, gelagert, wiederaufbereitet oder wiederverwendet und entsorgt werden können.
Bei allen Geschäftsaktivitäten und -beziehungen wird ein Höchstmaß an Integrität erwartet. Jede Form von Korruption, Bestechung, Erpressung und Veruntreuung ist strikt verboten.
Die Diskriminierung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt für Benachteiligung beispielsweise aufgrund Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung.
Alle Produkte und Leistungen müssen bei Lieferung die vertraglich festgelegten Qualitäts- und Sicherheitskriterien erfüllen und für ihren Verwendungszweck sicher genutzt werden können.
Diese Richtlinie wird jedem Mitarbeiter persönlich übergeben.
Fellbach, den 12.04.2010
Uwe Volland & Timo Eitel